Fristen für Vereine

Wichtige Fristen aus dem Vereinsgesetz und aktuelle Förderfristen, jeweils mit Quelle, Stand und Prüfdatum. Bei Förderfristen mit festem Datum können Sie eine Kalenderdatei laden.

Stand 07.11.2026 · Revision 5

Fristen mit festem Termin

FFG: Veranstaltungen und Dissemination 2026

Geprüft Fristende: 28.11.2026, 12:00 Uhr (Wien) noch 21 Tage

Termin in den Kalender übernehmen (.ics)

Frage zu dieser Frist „FFG: Veranstaltungen und Dissemination 2026“ (E-Mail) Frist-ID: ffg-veranstaltungen-dissemination-2026 · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 06.11.2026, nächste Prüfung 13.11.2026

Beginn: 16.01.2026

Einreichung: laufend bis Fristende

Fördergeber: FFG (Mittel BMIMI)

Höchstförderung: 20.000 Euro

Für: (Gemeinnützige) Vereine, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften, Kompetenzzentren, Universitäten

Es werden ausschließlich nicht-wirtschaftliche Maßnahmen gefördert. Verbindlich sind die Ausschreibung und die Angaben der FFG. Entscheidung laufend, solange Mittel verfügbar.

Vorbereitung:

  • Absichtserklärung (Vorlage im Downloadcenter der FFG) vom BMIMI unterzeichnen lassen.
  • Einreichung elektronisch über das eCall-Portal der FFG.

Quelle: FFG – Veranstaltungen und Dissemination 2026, Steckbrief

Laufende Pflichten (ab Anlass oder regelmäßig)

Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht

Geprüft Frist: binnen fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres

Frage zu dieser Frist „Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht“ (E-Mail) Frist-ID: verg-21-1-rechnungsabschluss · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 05.11.2026, nächste Prüfung 05.02.2027

Zuständig: Leitungsorgan

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Rechnungsjahr endet am 31.12.2026: Rechnung bis 31.05.2027 erstellen.

Vorbereitung:

  • Belege des Rechnungsjahres vollständig sammeln.

Quelle: § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 · gültig seit 01.07.2002

Prüfung der Finanzgebarung durch die Rechnungsprüfer

Geprüft Frist: binnen vier Monaten ab tatsächliche Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung

Frage zu dieser Frist „Prüfung der Finanzgebarung durch die Rechnungsprüfer“ (E-Mail) Frist-ID: verg-21-2-rechnungspruefung · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 05.11.2026, nächste Prüfung 05.02.2027

Zuständig: Rechnungsprüfer

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Rechnung am 15.03.2027 erstellt: Prüfung bis 15.07.2027.

Vorbereitung:

  • Leitungsorgan legt Unterlagen vor und erteilt Auskünfte.

Quelle: § 21 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 · gültig seit 01.07.2002

Bekanntgabe neu bestellter organschaftlicher Vertreter an die Vereinsbehörde

Geprüft Frist: binnen vier Wochen ab Bestellung der organschaftlichen Vertreter

Frage zu dieser Frist „Bekanntgabe neu bestellter organschaftlicher Vertreter an die Vereinsbehörde“ (E-Mail) Frist-ID: verg-14-2-organbekanntgabe · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 05.11.2026, nächste Prüfung 05.02.2027

Zuständig: Verein

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Organschaftliche Vertreter am 12.04.2027 bestellt: Bekanntgabe bis 10.05.2027.

Vorbereitung:

  • Bestellung im Protokoll festhalten und die Bekanntgabe an die Vereinsbehörde gleich vorbereiten.

Quelle: § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 · geltende Fassung laut RIS

Mitgliederversammlung einberufen

Geprüft Regel: Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.

Frage zu dieser Frist „Mitgliederversammlung einberufen“ (E-Mail) Frist-ID: verg-5-2-mitgliederversammlung · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 05.11.2026, nächste Prüfung 05.02.2027

Zuständig: wer laut Statuten zuständig ist

Für: verein

Die Statuten können eine kürzere Frist vorsehen. Maßgeblich ist dann die kürzere.

Vorbereitung:

  • Einberufung nach den Statuten planen.

Quelle: § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 · geltende Fassung laut RIS

Änderung der Zustellanschrift an die Vereinsbehörde melden

Geprüft Frist: binnen vier Wochen ab Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift des Vereins

Frage zu dieser Frist „Änderung der Zustellanschrift an die Vereinsbehörde melden“ (E-Mail) Frist-ID: verg-14-3-anschrift · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 07.11.2026, nächste Prüfung 07.02.2027

Zuständig: Verein

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Neue Anschrift ab 03.03.2027: Mitteilung bis 31.03.2027.

Vorbereitung:

  • Neue Anschrift gleich bei der Übersiedlung an die Vereinsbehörde melden.
  • Unterlässt der zur Vertretung des Vereins berufene Organwalter die Mitteilung, ist das eine Verwaltungsübertretung (§ 31 Z 4 lit. b Vereinsgesetz 2002).

Quelle: § 14 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 · geltende Fassung laut RIS

Freiwillige Auflösung an die Vereinsbehörde melden

Geprüft Frist: binnen vier Wochen nach der Auflösung ab freiwillige Auflösung des Vereins

Frage zu dieser Frist „Freiwillige Auflösung an die Vereinsbehörde melden“ (E-Mail) Frist-ID: verg-28-2-aufloesung · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 07.11.2026, nächste Prüfung 07.02.2027

Zuständig: Verein

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Auflösung am 15.06.2027: Mitteilung bis 13.07.2027.

Vorbereitung:

  • Mitzuteilen sind das Datum der Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift und Beginn der Vertretungsbefugnis eines bestellten Abwicklers.
  • Die Statuten regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Verein auflösen kann und was mit dem Vermögen geschieht (§ 28 Abs. 1).

Quelle: § 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 · geltende Fassung laut RIS

Vereinsbeschluss gerichtlich anfechten (Regelfall nach § 7)

Geprüft Frist: binnen eines Jahres ab Beschlussfassung

Frage zu dieser Frist „Vereinsbeschluss gerichtlich anfechten (Regelfall nach § 7)“ (E-Mail) Frist-ID: verg-7-anfechtung · E-Mail: office@kobler.at

Details und Quelle

Geprüft am 07.11.2026, nächste Prüfung 07.02.2027

Zuständig: betroffenes Vereinsmitglied

Für: verein

Rechenhilfe, kein festes Datum: Beschluss am 20.04.2027: Anfechtung bis 20.04.2028.

Vorbereitung:

  • Gilt für den Regelfall nach § 7 Vereinsgesetz 2002. Nach Ablauf bleibt ein nur gesetz- oder statutenwidriger Beschluss gültig. Nichtige Beschlüsse (§ 7 Satz 1) sind davon nicht erfasst.
  • Ausnahme: Für die Klage gegen einen Beschluss über die Umwandlung des Vereins in eine Genossenschaft gilt abweichend eine Frist von einem Monat ab Beschlussfassung (§ 30a Abs. 2 Vereinsgesetz 2002).
  • Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis gehen zuerst vor die Schlichtungseinrichtung laut Statuten (§ 8).

Quelle: § 7 Vereinsgesetz 2002 · geltende Fassung laut RIS

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz bzw. die Ausschreibung des Fördergebers.

Erstellt mit KI-Unterstützung, fachlich geprüft vor Veröffentlichung.

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Mehr dazu: Jahreswechsel im Verein: Welche Fristen jetzt beginnen · Glossar