
Kurzantwort: Endet das Rechnungsjahr Ihres Vereins am 31. Dezember, hat das Leitungsorgan bis 31. Mai Zeit für die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht. Ab dem Tag, an dem die Rechnung tatsächlich erstellt ist, haben die Rechnungsprüfer vier Monate für ihre Prüfung. Wer jetzt plant, hat im Frühjahr keinen Stress.
Die Fristen auf einen Blick
| Was | Wer | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht | Leitungsorgan | innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs; bei Ende am 31. Dezember also bis 31. Mai | § 21 Abs. 1 VerG |
| Prüfung der Finanzgebarung | Rechnungsprüfer | innerhalb von vier Monaten ab der tatsächlichen Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung | § 21 Abs. 2 VerG |
| Mitglieder über die geprüfte Rechnung informieren | Leitungsorgan | § 21 Abs. 4 nennt dafür keine eigene Frist; geschieht es in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden | § 21 Abs. 4 VerG |
| Organschaftliche Vertreter der Vereinsbehörde bekannt geben | Verein | binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung | § 14 Abs. 2 VerG |
| Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift melden | Verein | binnen vier Wochen nach der Änderung | § 14 Abs. 3 VerG |
| Mitgliederversammlung einberufen | wer laut Statuten zuständig ist | zumindest alle fünf Jahre | § 5 Abs. 2 VerG |
Was heißt „Rechnungsjahr“?
Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber höchstens zwölf Monate dauern (§ 21 Abs. 1 VerG). Steht in Ihren Statuten ein anderes Rechnungsjahr, verschiebt sich das Ende der Fünf-Monats-Frist entsprechend. Ein Blick in die Statuten lohnt sich.
Was prüfen die Rechnungsprüfer?
Sie prüfen, ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist und die Mittel statutengemäß verwendet wurden. Ihr Bericht bestätigt das oder zeigt Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins auf; auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem Insichgeschäfte, gehen sie besonders ein (§ 21 Abs. 2 und 3 VerG). Damit sie arbeiten können, muss das Leitungsorgan Unterlagen vorlegen und Auskünfte geben.
Ab wann reicht eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht mehr?
Waren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro, ist ab dem folgenden Jahr ein Jahresabschluss aufzustellen. Lagen sie in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils über drei Millionen Euro, oder überstiegen die im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils eine Million Euro, kommen ein erweiterter Jahresabschluss und eine Abschlussprüfung dazu (§ 22 VerG).
Drei Tipps für den Dezember
- Belege jetzt vollständig sammeln, nicht erst im Mai.
- Mit den Rechnungsprüfern einen Termin vereinbaren, sobald die Rechnung steht.
- Wenn organschaftliche Vertreter neu bestellt werden: die Bekanntgabe an die Vereinsbehörde gleich einplanen, sie ist binnen vier Wochen nach der Bestellung fällig.
Zum Weiterlesen: Glossar · Beitrag „Rechnungsprüfung im Verein“ · Alle Fristen im Überblick.
Stand: November 2026. Rechtsgrundlage: Vereinsgesetz 2002 in der geltenden Fassung laut RIS. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Erstellt mit KI-Unterstützung, fachlich geprüft vor Veröffentlichung.