Mit dem Betrieb eines Unternehmensvereines ergeben sich grundsätzlich für alle Beteiligten, also nicht nur für einfache Mitglieder, sondern insbesondere auch für die Gründer / Betreiber / Leiter erhebliche finanzielle und weitere materielle Vorteile im Vergleich zu anderen Rechtsformen. Diese gesetzliche Besserstellung des Vereins entspringt aus der gesellschaftlich wünschenswerten Erfordernis, dass Vereine ausschließlich zur Verfolgung ideeler Zwecke ins Leben gerufen werden können.
Auch der Betrieb eines gewerblich aktiven Vereines erfordert also einen ideellen Zweck; diese Bedingung darf aber nicht missverstanden werden. Tatsächlich erfüllen praktisch alle inhaltlich ausgerichteten unternehmerischen Ziele diese Anforderung. Ein legitimer Vereinszweck kann dabei für den Betreiber eines Fitness-Studios die Gesundheitsförderung sein, im Falle eines Bäckers der Zugang zu gesunden Lebensmitteln, bei der Arbeit eines Werbestudios wird die Wirtschaftsförderung im Vordergrund stehen und selbst der Erhalt eines privaten Einfamilienhauses ist in diesem Sinne ein zulässiger Zweck.
Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich erlaubt
Profiterzielung alleine ist kein ideeler Zweck; aber eine Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit einem echten inhaltlichen Anliegen (wie bei den gerade erwähnten Beispielen) ist zulässig. Davon abgesehen darf selbstverständlich die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendige Arbeit ordentlich vergütet werden. Das betrifft nicht nur alle Arten von Angestellten des Vereins, sondern auch freiberufliche Dienstleister und alle anderen Arten von Lieferanten, die selbstverständlich auch Mitglieder / Betreiber des betreffenden Vereins sein dürfen, aber nicht müssen.
Keine Gemeinnützigkeit erforderlich
Anders als vielfach vermutet, ist der Status anerkannter Gemeinnützigkeit in diesem Zusammenhang NICHT erforderlich und eher als ein Sonderfall anzusehen, der übrigens für die Betreiber oft mehr Probleme schafft als löst.
Viele finanzielle und materielle Vorteile
Die für die Betreiber und Mitglieder eines Unternehmensvereines resultierenden möglichen finanziellen und materiellen Vorteile sind derart umfangreich, dass sie mit wenigen Worten nicht vollständig erläutert werden können. Nachfolgend finden Sie aber zumindest einige Highlights dazu:
- Steuerliche Vorteile bei der Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer
- Gemischte Geschäfte (Leistungen an Mitglieder und externe Kunden) sind zulässig.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge sind für den Verein unter bestimmten Umständen auch ohne den Status der Gemeinnützigkeit steuerfrei.
- Die Betreiber haften niemals mit ihrem Privatvermögen und müssen auch keine Mindesteinlage einbringen.
- Der entgeltfreie Bezug von umfangreichen Vereinsleistungen durch die Mitglieder (und damit auch durch die Betreiber) im Rahmen des Vereinszweckes und des entsprechenden Mitgliedsstatus ist möglich, ohne dass diese als geldwerte Vorteile versteuert werden müssen.
- Die Betreiber können auf Wunsch über ein Dienstverhältnis mit ihrem Verein die Nachteile verhindern, die Ihnen sonst als selbstständigen Unternehmern beispielsweise durch den Selbstbehalt der Krankenkassen entstanden wären.
- Die Betreiber können durch die entsprechende Gestaltung der Statuten die Anspruchsberechtigungen bezüglich der Leistungen des Vereins für unterschiedliche Mitgliederkategorien frei staffeln. Die Arbeit der Betreiber darf bei entsprechender Regelung also sehr attraktiv entlohnt werden, ohne dass dadurch gleiche Ansprüche für einfache Mitglieder entstehen.
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